| 1. | Für sämtliche Rechtsbeziehungen der 3 D-Technik Zehmeister GmbH, Am Muselbach 16, 90574 Roßtal-Neuses („Auftraggeber“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen des Lieferanten („Auftragnehmer“) finden keine Anwendung, auch wenn ihnen der Auftraggeber nicht im Einzelfall gesondert widerspricht. Sie gelten nur insoweit, als der Auftraggeber ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen, deren Bezahlung oder die Bezugnahme auf ein Schreiben, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, bedeutet keine Zustimmung zu diesen Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen. |
| 2. | Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zwischen den Vertragsparteien auch für alle künftigen Bestellungen des Auftraggebers, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden. |
| 1. | Soweit Angebote des Auftraggebers nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist enthalten, hält sich der Auftraggeber eine Woche nach dem Datum des Angebots an dieses gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber. |
| 2. | Bestellungen sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schriftform, um verbindlich zu sein. |
| 3. | Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Bestellungen kostenfrei zu widerrufen, wenn ihm der Auftragnehmer diese nicht binnen drei Werktagen nach Erhalt unverändert bestätigt. |
| 4. | Die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist kostenlos. Auch für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, übernimmt der Auftraggeber keine Kosten und zahlt keine Vergütung, soweit dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist. |
| 1. | Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Lieferung am Erfüllungsort. |
| 2. | Werden vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten, so gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften. |
| 3. | Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos). |
| 4. | Teillieferungen bedürfen ebenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Entgegennahme von Teillieferungen begründet keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten oder Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten. |
| 5. | Der Auftragnehmer hat, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, eine Transportversicherung auf seine Kosten abzuschließen, die Transportschäden mindestens in Höhe des Verkaufspreises deckt. |
| 6. | Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei der Lieferung geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Auftraggeber über, wenn ihm die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. |
| 1. | Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise als Festpreise einschließlich der Fracht-, Versand- und Verpackungskosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. |
| 2. | Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber ab Lieferung der Ware und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 50 Tagen ohne Abzug. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank des Auftraggebers den Überweisungsauftrag erhalten hat oder an dem der Scheck abgesandt wurde. |
| 3. | In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, Liefermenge und Lieferanschrift des Auftraggebers anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch den Auftraggeber verzögern, verlängern sich die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. |
| 4. | Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. |
| 5. | Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §247 BGB. |
| 1. | An vom Auftraggeber abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich der Auftraggeber das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Auftragnehmer darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf Verlangen des Auftraggebers vollständig an diesen zurückzugeben, wenn sie vom Auftragnehmer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. |
| 2. | Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. |
| 1. | Soweit die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, beschränkt sich die Pflicht des Auftraggebers bei Eingang der Ware auf die Prüfung von äußerlich erkennbaren Abweichungen in Menge und Identität, von äußerlich erkennbaren Schäden sowie auf stichprobenartige Überprüfung der Ware auf ihre wesentlichen Merkmale hin. Solche Mängel werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs angezeigt. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Rüge von Mängeln. |
| 2. | Im Falle mangelhafter Lieferung stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung verbleibt in jedem Fall beim Auftraggeber. Zur Annahme von Lieferungen ist der Auftraggeber im Übrigen nur dann verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen. |
| 3. | Dem Auftraggeber stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung zu. |
| 4. | Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. |
| 5. | In dringenden Fällen, falls der Auftragnehmer nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, hat der Auftraggeber das Recht, die Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer wird von solchen Maßnahmen unverzüglich informiert. |
| 6. | Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Lieferung und Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vier Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen. |
| 1. | Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, den Auftraggeber von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Der Ausgleichsanspruch wird jedoch anteilig reduziert, sofern den Auftraggeber ein wesentlicher Verursachungsbeitrag hinsichtlich des entstandenen Schadens trifft. |
| 2. | Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen des Kunden des Auftraggebers frei, die dieser aufgrund von Werbeaussagen des Auftragnehmers, seines Vorlieferanten (als Hersteller im Sinne des §4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht. |
| 1. | Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. |
| 2. | Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers. |
| 1. | Alle im Zusammenhang mit der Bestellung vom Auftragnehmer erhaltene personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt. Diese Bestandsdaten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verwendet. Der Auftragnehmer hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten gem. der §§34, 35 BDSG. |
| 2. | Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch die ihm aufgrund seiner Lieferung zugänglich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und als vertraulich eingestufte Tatsachen, insbesondere die Bedingungen der Bestellung und ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, vertraulich zu behandeln, nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden und Dritten gegenüber darüber Stillschweigen zu bewahren auch für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsende. Er wird vertrauliche Unterlagen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an den Auftraggeber zurückgeben. |
| 1. | Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. |
| 2. | Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
| Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, für beide Vertragsparteien der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. |
| Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
| Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |
| 1. | Für sämtliche von der 3 D-Technik Zehmeister GmbH, Am Muselbach 16, 90574 Roßtal-Neuses („Auftragnehmer“) angebotenen Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Unternehmern ausschließlich die nachstehenden "Allgemeinen Lieferbedingungen". Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden („Auftraggeber“) gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Sie gelten ohne ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis auch dann nicht, wenn sie in der Bestellung des Auftraggebers genannt sind und der Auftragnehmer ihnen nicht widersprochen hat. |
| 2. | Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten zwischen den Vertragsparteien auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. |
| 1. | Zum Vertragsschluss bedarf es des Auftrags des Auftraggebers sowie der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Der Vertragsschluss erfolgt mit Zugang der Auftragsbestätigung. |
| 2. | Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Auftragnehmer besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Auftragnehmers bestätigt werden. |
| 1. | Der Auftragnehmer fertigt und liefert Werkzeuge und Kunststoffteile und übernimmt für den Auftraggeber insbesondere das Projektmanagement sowie die Beschaffung des Vormaterials. Die Leistungen werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung beschrieben. |
| 2. | Die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. |
| 1. | Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der Fracht-, Versand und Verpackungskosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. |
| 2. | Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Preise infolge nach Vertragsschluss eingetretener wesentlicher Kostenerhöhungen, insbesondere (Vor-) Materialpreiserhöhungen, entsprechend zu erhöhen. Er wird die Kostenerhöhung dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Kosten ändern sich wesentlich im Sinne dieses Absatzes, wenn sie um mindestens 5 % vom Preis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach oben abweichen. |
| 3. | Wenn nicht anders vereinbart, ist die Vergütung in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug sofort fällig. Die Forderungen des Auftragnehmers werden auch dann sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird der jeweils geschuldete Restbetrag auf einmal fällig, wenn der Auftraggeber mit einem Betrag in Höhe von mehr als einer Teilzahlung länger als 14 Tage in Rückstand ist. |
| 4. | Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, sofern er nicht bezahlt hat. Die Zahlung gilt als erbracht, wenn der Gegenwert auf einem Konto des Auftragnehmers unwiderruflich eingegangen ist. |
| 5. | Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mangelbeseitigung) steht. |
| 6. | Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
| 1. | Angegebene Liefertermine sind Zirka-Termine, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Der Auftraggeber kann 14 Tage nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommt der Auftragnehmer in Verzug. |
| 2. | Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder ähnliche Ereignisse und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Auftragnehmers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Lieferungsverzögerung informieren. |
| 3. | Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. |
| 4. | Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt. |
| Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten. |
| 1. | Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert. |
| 2. | Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer Versandbereitschaft anzeigt. |
| 1. | Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. |
| 2. | Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung, oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Auftragnehmer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehende Ware unentgeltlich zu verwahren. |
| 3. | Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Auftragnehmers. |
| 4. | Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß diesem §8 (Eigentumsvorbehalt) an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftragnehmer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Auftragnehmer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. |
| 5. | Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. |
| 6. | Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. |
| 7. | Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. |
| 1. | Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Der Auftragnehmer behält sich aus fertigungstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der vereinbarten Bestellmenge vor. |
| 2. | Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit und sonstige erkennbare Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen den Mangel anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt bzw. als mangelfrei abgenommen, es sei denn, der Mangel wurde vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt §377 HGB unberührt. |
| 3. | Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Auftraggebers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Die Anwendung der §§478, 479 BGB bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach §10 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen. |
| 4. | Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung oder die vom Auftraggeber verlangte Reparatur zu erstatten. |
| 1. | Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, sofern der Auftragnehmer zwingend haftet nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden. |
| 2. | Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sowie für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. |
| Aufträge nach vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergebenen Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Datenträgern oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wird infolge der Ausführung solcher Aufträge in gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter (Schutzrechte) eingegriffen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei und trägt auch alle Kosten und weitergehenden Schäden, die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehen. |
| 1. | Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 479 Abs. 1 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. |
| 2. | Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. |
| 3. | Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Sie gelten zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. |
| 4. | Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
| 1. | Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. |
| 2. | Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
| Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |