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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN der 3 D-Technik Zehmeister GmbH

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

§ 1 Allgemeines

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der 3 D-Technik Zehmeister GmbH, Am Muselbach 16, 90574 Roßtal-Neuses („Auftraggeber“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen des Lieferanten („Auftragnehmer“) finden keine Anwendung, auch wenn ihnen der Auftraggeber nicht im Einzelfall gesondert widerspricht. Sie gelten nur insoweit, als der Auftraggeber ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen, deren Bezahlung oder die Bezugnahme auf ein Schreiben, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, bedeutet keine Zustimmung zu diesen Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen.

(2) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zwischen den Vertragsparteien auch für alle künftigen Bestellungen des Auftraggebers, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.

§ 2 Bestellungen

(1) Soweit Angebote des Auftraggebers nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist enthalten, hält sich der Auftraggeber eine Woche nach dem Datum des Angebots an dieses gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber.

(2) Bestellungen sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schriftform, um verbindlich zu sein.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Bestellungen kostenfrei zu widerrufen, wenn ihm der Auftragnehmer diese nicht binnen drei Werktagen nach Erhalt unverändert bestätigt.

(4) Die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist kostenlos. Auch für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, übernimmt der Auftraggeber keine Kosten und zahlt keine Vergütung, soweit dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Lieferung am Erfüllungsort.

(2) Werden vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten, so gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).

(4) Teillieferungen bedürfen ebenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Entgegennahme von Teillieferungen begründet keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten oder Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten.

(5) Der Auftragnehmer hat, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, eine Transportversicherung auf seine Kosten abzuschließen, die Transportschäden mindestens in Höhe des Verkaufspreises deckt.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei der Lieferung geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Auftraggeber über, wenn ihm die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise als Festpreise einschließlich der Fracht-, Versand- und Verpackungskosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber ab Lieferung der Ware und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 50 Tagen ohne Abzug. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank des Auftraggebers den Überweisungsauftrag erhalten hat oder an dem der Scheck abgesandt wurde.

(3) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, Liefermenge und Lieferanschrift des Auftraggebers anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch den Auftraggeber verzögern, verlängern sich die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(4) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

§ 5 Eigentumssicherung, Eigentumsvorbehalt

(1) An vom Auftraggeber abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich der Auftraggeber das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Auftragnehmer darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf Verlangen des Auftraggebers vollständig an diesen zurückzugeben, wenn sie vom Auftragnehmer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(2) Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Soweit die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, beschränkt sich die Pflicht des Auftraggebers bei Eingang der Ware auf die Prüfung von äußerlich erkennbaren Abweichungen in Menge und Identität, von äußerlich erkennbaren Schäden sowie auf stichprobenartige Überprüfung der Ware auf ihre wesentlichen Merkmale hin. Solche Mängel werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs angezeigt. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf die Einwendung der verspäteten Rüge von Mängeln.

(2) Im Falle mangelhafter Lieferung stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung verbleibt in jedem Fall beim Auftraggeber. Zur Annahme von Lieferungen ist der Auftraggeber im Übrigen nur dann verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen.

(3) Dem Auftraggeber stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung zu.

(4) Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.

(5) In dringenden Fällen, falls der Auftragnehmer nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, hat der Auftraggeber das Recht, die Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Auftragnehmer wird von solchen Maßnahmen unverzüglich informiert.

(6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Lieferung und Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vier Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung von Werbeaussagen

(1) Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, den Auftraggeber von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Der Ausgleichsanspruch wird jedoch anteilig reduziert, sofern den Auftraggeber ein wesentlicher Verursachungsbeitrag hinsichtlich des entstandenen Schadens trifft.

(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen des Kunden des Auftraggebers frei, die dieser aufgrund von Werbeaussagen des Auftragnehmers, seines Vorlieferanten (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers.

§ 9 Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Alle im Zusammenhang mit der Bestellung vom Auftragnehmer erhaltene personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt. Diese Bestandsdaten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verwendet. Der Auftragnehmer hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten gem. der §§ 34, 35 BDSG.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch die ihm aufgrund seiner Lieferung zugänglich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und als vertraulich eingestufte Tatsachen, insbesondere die Bedingungen der Bestellung und ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, vertraulich zu behandeln, nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden und Dritten gegenüber darüber Stillschweigen zu bewahren auch für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsende. Er wird vertrauliche Unterlagen nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an den Auftraggeber zurückgeben.

§ 10 Abtretung, Aufrechnung

(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

(2) Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, für beide Vertragsparteien der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 12 Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.